Vom Arbeitgeber finanzierte Gruppenunfallversicherung: Leistungen daraus sind Arbeitslohn

Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten Gruppenunfallversicherung, so sind diese als Arbeitslohn zu versteuern. Das entschied der Bundesfinanzhof am 11.12.2008 mit seinem Urteil.

Der Arbeitnehmer hatte im vorliegenden Fall keinen Rechtsanspruch auf diese Versicherung, sie wurde durch die Beiträge des Arbeitgebers finanziert. Bisher galt laut BFH für Zukunftsleistungen durch den Arbeitgeber, dass sie im Zeitpunkt der Zahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn werden, wenn ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung dem Arbeitnehmer zusteht.

Ohne eigenen Rechtsanspruch kann der Versicherte erst bei Eintritt des Versicherungsfalls über Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung verfügen. Der Arbeitgeber wendet dem Arbeitnehmer nicht die genannten Versicherungsleistungen zu, sondern die gezahlten Beiträge. Deshalb sind die bis zum Versicherungsfall bezahlten Beiträge dem Arbeitslohn zuzurechnen und zu versteuern.

Im Gegenzug kann der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge als Werbungskostenersatz zu den Werbungskosten des Arbeitnehmers gezählt werden, mit denen der entsprechende steuerpflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist. Hierbei gibt der BFH vor, dass die Beiträge wohl je zur Hälfte auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen. Das Urteil wurde nun am 11.02.2009 vom BFH in einer Pressemitteilung bekannt gegeben.

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