Verjährungsfrist bei Lebensversicherungen

Es gilt grundsätzlich eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren, nachzulesen im § 195 des BGB. Ausnahme sind Policen, die noch vor 2008 abgeschlossen wurden. Für diese Policen gilt eine Ausnahmeregelung, die so aussieht, dass die Dreijahresfrist erst ab dem Januar 2008 beginnt.

Eine Frau hatte erst vier Jahre nach dem Tod einer entfernten Verwandten erfahren, dass sie als Begünstigte in der Lebensversicherung eingetragen war. War ihr Anspruch verjährt? Die Verjährungsfrist bei der Lebensversicherung war in diesem Fall noch nicht abgelaufen. Die Frau konnte ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend machen und erhielt die bei Vertragsbeginn festgelegte Versicherungssumme zuzüglich der bestehenden Überschüsse aufgrund der oben erwähnten Ausnahmeregelung.

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