Kleinunternehmer prüfen zum Jahresende ihre Umsatzgrenze

Grundlage für die Prüfung ist der Nettoumsatz des Jahres 2009. Diese Umsatzgrenze müssen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer zum Jahresende überprüfen. Er ist maßgeblich dafür wichtig, festzustellen, ob die zulässige Grenze überschritten wurde und der Kleinunternehmer ab dem neuen Jahr 2010 umsatzsteuerpflichtig wird.

Im § 19 des Umsatzsteuergesetzes ist geregelt, dass Kleinunternehmer gemäß einer Sonderregelung von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden können. Sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Die Grenze, berechnet aus dem Gesamtumsatz zuzüglich dem Eigenverbrauch, liegt bei 17500 Euro. Wird diese im Jahr 2009 überschritten, dann kann man die Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2010 nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Kleinunternehmer wird umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass künftig auf die Umsätze Umsatzsteuer bezahlt werden muss. Dagegen kann Vorsteuer geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass die fiktive Umsatzsteuer bei der Umsatzgrenze zu berücksichtigen ist. Bei 19 % igen Umsätzen bedeutet das eine Netto-Umsatzgrenze von 14.705,25 Euro bei 7 % igen Umsätzen sind es 16.355,14 Euro.

Sind die Mehrzahl der Kunden des Kleinunternehmers Privatpersonen kommt die Umsatzsteuer als zusätzliche Belastung auf den Unternehmer zu. Für ihn wäre es sinnvoll, unter der Umsatzgrenze von 17.500 Euro zu bleiben, um weiterhin unter die Kleinunternehmerregelung zu fallen.

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