Garantiezusagen von Autoverkäufern sind umsatzsteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 10.02.2010 (Az.: XI R 49/07) entschieden, dass Garantiezusagen von Autoverkäufern umsatzsteuerpflichtig sind und wich damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Autokäufer können diese Garantiezusagen gegen ein zusätzliches Entgelt beim Kauf eines Fahrzeuges erwerben. Im Garantiefall haben sie dadurch gegenüber dem Verkäufer einen Reparaturanspruch oder einen Reparaturkostenersatzanspruch.
Kfz-Händler, die sich bisher verpflichtet hatten, im Garantiefall die Reparatur an dem Fahrzeug selbst vorzunehmen, waren von der Umsatzsteuer befreit, da es sich hierbei um eine „Übernahme von Verbindlichkeiten“ nach § 4 Nr. 8 Buchst. g des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelte. Nach einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) aus dem Jahr 2007 werden durch die sogenannte „Übernahme von Verbindlichkeiten“ nur Geldverbindlichkeiten umfasst, unter die auch die Verpflichtung zur Durchführung einer Reparatur im Schadensfall fällt.
Daraufhin musste der BFH jetzt seine frühere Rechtsprechung ändern. Laut BFH ist auch keine sonstige Steuerbefreiungsvorschrift hier anwendbar. Vielmehr handele es sich bei der Garantiezusage des Händlers um eine sonstige Leistung eigener Art i. S. Des § 3 Abs. 9 UStG, für die das UStG keine Steuerbefreiung vorsieht.


April 7, 2010 







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