Nur die Überweisung von Rechnungen für Handwerkerleistungen ermöglicht die Steuerermäßigung

Es gibt ein weiteres Urteil zum Thema Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Am 20.11.2008 wurde vom Bundesfinanzhof entschieden, dass weiterhin die Voraussetzung für die Anwendung des § 35a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und damit für die Steuerermäßigung in der jährlichen Einkommensteuer die Überweisung des Rechnungsbetrages ist. Barzahlungen werden nicht anerkannt, denn Barzahlungen sind immer noch ein wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit im Privathaushalt. Es muss also der Einkommensteuererklärung zum einen die Handwerkerrechnung beigelegt werden, und zum anderen die Zahlung auf das Konto des Handwerkers durch einen Beleg des Kreditinstitutes nachgewiesen werden.


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