Trinkgelder sind nicht immer steuerfreie Einnahmen
Über die Steuerfreiheit von Trinkgeldern hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil vom 18.12.2008 besagt, dass Trinkgelder, die aus dem Spielbanktronc an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden, nicht steuerfrei sind. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind im § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes verankert. Troncs sind Trinkgelder, die die Besucher einer Spielbank in Form von Jetons in dafür aufgestellte Behälter werfen. Im Tarifvertrag verankert erhalten die Arbeitnehmer daraus einen Anteil zusätzlich zu ihrem Festgehalt. Nun gibt es aber das Spielbankgesetz des Landes Berlin, das besagt, dass die Angestellten keine Trinkgelder annehmen dürfen. Diese müssen an den Spielbankbesitzer weiter gereicht werden. Der § 3 Nr. 51 EStG verlangt aber als Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Trinkgelder, dass diese durch Dritte übergeben werden müssen. Im Fall der Spielbank hat der Arbeitnehmer kein Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse wie etwa bei einem Friseur oder in einer Gaststätte. Das Urteil wurde in der Pressemitteilung des BFH am 21.01.2009 bekannt gegeben.


Februar 6, 2009 







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