Steuer-Checkliste Sonderausgaben

Wie versprochen wollen wir das Thema Einkommensteuererklärung fortsetzen. Welche Unterlagen brauche ich, welche sind steuerlich relevant.

Heute geht es um die Sonderausgaben. Zu den Sonderausgaben gehören neben Vorsorgeaufwendungen, Beiträgen zur Altersvorsorge, Unterhaltskosten, Kirchensteuer und Ausgaben zur Berufsausbildung gehören auch Spenden. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist im Gegensatz zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Verheiratete sehr niedrig angesetzt. Ein Überschreiten des Pauschbetrages ist daher relativ einfach. Wer riestert kann sein gespartes Geld sowie seine erhaltenen Zulagen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen. Für das Steuerjahr 2009 kann man 2.100 Euro ansetzen. Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen und berufsständigen Versorgungseinrichtungen und die Beiträge zu bestimmten privaten Lebensversicherungen gehören zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Davon sin 68% von 20000 Euro als abziehbare Aufwendungen für das Jahr 2009 berücksichtigungsfähig. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen die Beiträge zu den Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen. Hier gilt ein Höchstbetrag in Höhe von 2400 Euro. Voraussetzung ist, dass die Beiträge zur Krankenversicherung völlig allein bezahlt wurden. In den anderen Fällen, insbesondere den Arbeitnehmern, die einen Teil zahlen, gilt der Höchstbetrag 1500 Euro.

Die Kosten für eine Berufsausbildung oder für ein Studium können mit bis zu 4.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Auch die Unterhaltszahlungen an den Exehepartner  können abgesetzt werden. Möglich sind dabei maximal 13.805 Euro. Neuerung ab dem Steuerjahr 2010: Auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den geschiedenen oder getrenntlebenden Ehepartner, die über den tatsächlichen Unterhaltszahlungen (13.805 Euro) liegen können steuerlich geltend gemacht werden.

Auch Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke sowie Zuwendungen an politische Parteien können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Als gemeinnützige Zwecke anerkannt sind neben vielen anderen Zwecken z. B. die Förderung des Sports, der Erziehung, des Naturschutzes oder der Entwicklungshilfe. Für Spenden an Parteien oder Wählervereinigungen gibt es einen Spendenhöchstbetrag. Ledige können demnach bis zu 1.650 Euro und Verheiratete bis zu 3.300 Euro als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung eintragen. 50 % dieser Ausgaben stellen dann nach § 34 g EStG eine Steuerermäßigung dar.

Nun zur Steuer-Checkliste für Sonderausgaben:

- Riesterrente: Bescheinigung des Anbieters nach § 10 a Abs. 5 EStG zuzüglich der Sozialversicherungsnummer

- Rüruprente: Bescheinigung Beiträge neue Altersrente

- Versicherungsbeiträge: Belege zur Kranken-, Pflege-, Lebens-, Haftpflicht-, Kfz- und Unfallversicherung - Spendenbescheinigungen, wie zum Beispiel Rotes Kreuz, Caritas, Malteser, Parteien

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