Übernahme von Schulden der Kinder keine außergewöhnliche Belastung

Die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft. So muss eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachgewiesen werden, eine rechtliche Verpflichtung oder eine sittliche Verpflichtung. Allein der Wille, dem Kind damit helfen zu wollen und die Schulden zu begleichen begründen keine dieser Voraussetzungen. So ist die Übernahme von Schulden der Kinder keine außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat dies in einem Fall unter Az. 6 K 1358/08 entschieden. Hier hatten die Eltern die Schulden der geschiedenen Tochter übernommen. Sie hatte vier kleine Kinder, stand vor der Privatinsolvenz und war psychisch labil. Dennoch konnte weder das Finanzamt noch das Finanzgericht in den Aufwendungen die Voraussetzungen für den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen sehen. Menschlich war die Hilfe natürlich verständlich, aber aus Sicht des Steuerrechts nicht. Steht keine Rechtspflicht hinter der Übernahme der Schulden, dann wird die Anerkennung der Kosten in der Steuererklärung untersagt. Das Urteil erging am 3.11.2009.

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