Neues Urteil zum Thema Umzugskosten: Wann sind sie als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 18.11.2008 einen neuen Fall zum Thema Umzugskosten und wann sie als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Wenn ein Umzug überwiegend beruflich veranlasst ist, können die Kosten des Umzugs in der Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn man näher an den Arbeitsplatz hinzieht, um die Fahrtkosten zu kürzen, oder wenn man wegen dem Wechsel des Arbeitsplatzes umzieht. Im zu verhandelnden Fall ging es um einen GmbH-Geschäftsführer, der gleichzeitig mit der GmbH umzog. Beide hatten im selben Gebäude zum einen eine Wohnung und die GmbH ihre Geschäftsräume und beiden wurde der Mietvertrag wegen Eigenbedarf gleichzeitig gekündigt. Der GmbH-Geschäftsführer und die GmbH zogen daher in Räume um, die sich auf einem Grundstück befanden, das den Klägern gehört. Das Gericht kann die Umzugskosten nicht als Werbungskosten anerkennen, da der Umzug überwiegend privater Natur war. Wäre nur den Klägern die Räume gekündigt worden und nicht der Firma, hätten die Kläger auch umziehen müssen und zwar rein privat. Auch dass die Kläger in Räume auf einem eigenen Grundstück umgezogen waren, verstärkt den privaten Charakter des Umzugs.

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