Keine Werbungskosten sind staatspolitische Bildungsreisen eines Beamten

Es muß ein konkreter Bezug bei einer Reise zur beruflichen Tätigkeit vorliegen, wenn man die Kosten hierfür als Werbungskosten in der jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt geltend machen will.

Geklagt hatte eine Zollbeamtin, die die Kosten ihrer staatspolitischen Bildungsreisen als Werbungskosten geltend machen wollte und das Finanzamt den Abzug nicht zuließ. Diese Entscheidung bestätigte das Finanzgericht Saarland. In seiner Begründung führte es aus, dass Reisen, die sowohl dem beruflichen als auch dem privaten Bereich nach der Lebenserfahrung zugeordnet werden können, nur dann Werbungskosten sind, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest überwiegend im beruflichen Interesse stattfinden.

Lassen sich private Interessen an der Reise nicht ausschließen, dann fällt der Ansatz als Werbungskosten weg und die Kosten werden komplett der privaten Lebensführung zugeordnet. Nach Meinung der Richter fehlt bei Reisen zu Informationszwecken ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit. Dass die Zollbeamtin für ihre Reisen Sonderurlaub erhielt führt auch nicht zur Anerkennung der Kosten in der Rubrik Werbungskosten in der Steuererklärung. Staatspolitische Bildungsreisen eines Beamten sind keine Werbungskosten.

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