Fahrtenbuch Erstellung über Excel Tabelle wird nicht anerkannt

Zu diesem viel diskutierten Thema gibt es ein neues Urteil. Es wurde am 23.01.2009 vom Hessischen Finanzgericht entschieden. Konkret ging es um folgendes: Eine Firma bekam eine Lohnsteueraußenprüfung. Hier wurde festgestellt, dass der GmbH-Geschäftsführer einen Dienstwagen überlassen bekommen hatte. Diesen nutzte er laut Dienstvertrag auch für private Fahrten. Der Prüfer setzte für diese private Nutzung 1% des Brutto-Inlandslistenpreises für diesen PKW an und erhöhte damit den Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dagegen legte der Geschäftsführer Einspruch ein und legte ein in einer Excel Tabelle erstelltes Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten nachgewiesen wurden. Private Fahrten wurden mit dem PKW nicht getätigt laut Eintragungen des Steuerpflichtigen. Der Knackpunkt wird von den Richtern darin gesehen, dass in einem von einem Computerprogramm erstellten Fahrtenbuch jederzeit Änderungen vorgenommen werden können. Dabei ist es völlig unerheblich, ob die Eintragungen nach der jeweils getätigten Fahrt erfolgten oder Wochen später. Es ist nicht nachweisbar, wann die Tabelle erstellt wurde und daher findet sie keine steuerliche Anerkennung.

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