Einkommensteuerpflicht für „Big-Brother“-Gewinn

Der Gewinner einer Big-Brother-Staffel muss sein Preisgeld als Einkommen beim Finanzamt versteuern. Rechtzeitig zum Beginn der 10. Staffel der Big-Brother-Show auf RTL 2 hatte das Finanzgericht Köln diese Entscheidung getroffen.



Das Finanzgericht Köln entschied gegen die Auffassung des Klägers, wonach wie beim Rennwett- oder Lotteriegewinn die Gewinnsumme als sog. Spielgewinn steuerfrei bleiben müsse. Auch wenn das bloße „Sich-filmen-lassen“ noch nicht zu einer einkommensteuerpflichtigen Leistung führe, überschreite das Hinzutreten weiterer Verpflichtungen des Klägers wie die Teilnahme am Einspielfilm, Fotoshooting, Interviews und Pressetermine die Grenze der nicht steuerbaren „Spieltätigkeit“.



Schon vorher entschied der Bundesfinanzhof über Preisgelder zur Show „Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter“. Der 15. Senat grenzt sich mit seiner Entscheidung gegenüber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München ab. Danach unterliege mit Verweis auf das QuerverweisUrteil vom 28.11.2007 (IX R 39/06) das Preisgeld aus der Fernsehproduktion „Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter“ schon deshalb der Einkommensteuer, da es weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang betreffe, sondern Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sei. In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.05.2008 hatte sich die Finanzverwaltung dieser BFH-Rechtssprechung angeschlossen. Daraufhin erfolgte die Anweisung an die Finanzämter, dass bei einem Gegenseitigkeitsverhältnis von Preisgeld und Leistung des Kandidaten, dieses Preisgeld als einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist.

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