Einkommensteuer: Kurzarbeitergeld ist nicht steuerpflichtig

Wenn die Aufträge in den Firmen ausbleiben, müssen viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit gehen. Nun hat die Bundesregierung die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld verlängert, um die finanziellen Verluste zu begrenzen. Auch die Voraussetzungen zur Beantragung der Leistung wurden erleichtert. Der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld, kurz KuG genannt, wurde ab Januar 2009 von 12 Monaten auf 18 Monate verlängert.

Steuern: Da jetzt die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2008 zum 31.05.2009, beziehungsweise dieses Jahr zum 02.06.2009 durch den Feiertag, erfolgt, ist es wichtig zu wissen, dass das Kurzarbeitergeld nicht steuerpflichtig ist. Ganz steuerfrei ist es auch nicht, denn durch den sogenannten Progressionsvorbehalt in der Einkommensteuerberechnung wird durch das KuG das steuerpflichtige Einkommen mit einem höheren Steuersatz belegt. Ein Beispiel veranschaulicht das: Hat ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr nur Einkünfte aus dem Kurzarbeitergeld, so fallen keine Steuern an. Kommen andere Einkünfte allerdings hinzu, dann werden meistens nachträglich Steuern fällig, sprich es droht eine Nachzahlung bei der Einkommensteuer.

Sozialversicherung: Kurzarbeitende Arbeitnehmer bleiben in allen Zweigen der Sozialversicherung weiter versichert. Allerdings werden die Rentenversicherungsbeiträge nur auf der Basis von 80 % des wegfallenden Entgeltes bezahlt. Das bedeutet für den Arbeitnehmer: Einbußen bei der Rente.

Arbeitslosigkeit: Wird der Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit anschließend arbeitslos, sollte er wissen, dass die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld nicht auf einen späteren Anspruch auf Arbeitslosengeld angerechnet. Die volle Länge an Arbeitslosengeld bleibt erhalten.

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