Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine

Es gibt einen neuen Erlass vom Bundesfinanzministerium, kurz BMF, zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine. Diese sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt. Diese Befugnis ist in § 4 Nr. 11 StBerG geregelt. Eine darüber hinaus gehende Hilfeleistung darf nicht geleistet werden. Die Vertretung vor dem Finanzgericht ist erlaubt, vor dem BFH allerdings nicht.

Eine weitere Einschränkung in der Beratung liegt bei den Einkünften der Arbeitnehmer, die beraten werden sollen. Es darf sich nämlich nur um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handeln, um sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, um Einkünfte aus Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG oder um Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG handeln. Andere Einnahmen sind dann erlaubt in die Beratung und Hilfeleistung des Lohnsteuerhilfeverein mit einzubeziehen, wenn es Einnahmen - nicht Einkünfte - aus anderen Einkunftsarten im Sinne des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG sind. Sie dürfen insgesamt bei Alleinstehenden einen Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen, bei Verheirateten sind es 26.000 Euro.

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