Schwiegereltern können Geld zurückfordern
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Schwiegereltern bei einem Scheitern der Ehe finanzielle Zuwendungen an Schwiegersohn oder -tochter künftig leichter zurückfordern können. Solche Zuwendungen werden z.B. oft zur Mitfinanzierung von Wohneigentum gegeben.
Wenn die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten, hatten Schwiegereltern bislang kaum Chancen, diese Gelder nach der Scheidung ihres Kindes zurückzufordern. Diese wurden bislang rechtlich als ehebezogene Zuwendungen der Ehepartner untereinander und nicht als Schenkung angesehen. Nach dem neuen Grundsatzurteil werden die Ehe und die Beziehung der Schwiegereltern zum Schwiegerkind getrennt voneinander betrachtet. Die Ehe wird somit als Geschäftsgrundlage gesehen und die finanzielle Zuwendung als Schenkung, deren geschäftliche Grundlage bei einer Ehescheidung wegfällt.
Im vorliegenden Fall hatten die Schwiegereltern dem künftigen Schwiegersohn noch vor der Heirat 58.000 DM zum Kauf einer Eigentumswohnung überwiesen. Nach dem Scheitern der Ehe und der nunmehr rechtskräftigen Scheidung fordern die Schwiegereltern jetzt diesen Betrag von ihrem Ex-Schwiegersohn, der bis heute alleiniger Eigentümer der Wohnung ist, zurück (Az.: XII ZR 189/06).
Wer sich also entschließt zu heiraten, sollte sich vor Augen führen, dass er damit gleichzeitig eine Geschäftsbeziehung eingeht, für die er hinterher eventuell zu haften hat.


Februar 5, 2010 







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