Keine Studiengebühren für Zweitstudium während Kindererziehung

Geklagt hatten mehrere Studentinnen, die nach einem abgeschlossenen Erststudium während der durch die Geburt der Kinder nun entstandenen Kindererziehungszeit ein Zweitstudium anstrebten und hierzu bei der Universität einen Antrag auf Befreiung der Studiengebühr gestellt hatten. Diesen Antrag hatte die zuständige Universität abgelehnt und als Begründung auf die Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung verwiesen. Hier heisst es nämlich in § 3, dass die Studiengebühren für ein Zweitstudium nicht erlassen werden können. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das diesen Fall zu verhandeln hatte, erklärte kurzer Hand diesen § 3, der in ganz Nordrhein-Westfalen gültig war, für nichtig. Grundlage für die mögliche Befreiung von Studiengebühren könne keine Verordnung sein, wenn doch ein Gesetz, hier das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz, die Befreiung von Studiengebühren wegen Kindererziehung von minderjährigen Kindern erlaube. Unabhängig davon, ob es sich um ein Zweitstudium handelt.

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