Abzüge bei der gesetzlichen Rente

Die gesetzliche Rente wird an die Rentner und Rentnerinnen nicht brutto für netto bezahlt, sondern es werden Renten-Abzüge gemacht. Wenn ein Rentenbezieher pflichtversichert ist, so muss er Beiträge zür Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen.

Seit dem 01.01.2011 sind das 7,75 % monatlich für die Krankenversicherung und 1,95 % für die Pflegeversicherung. Hatte der Rentenbezieher nie in seinem Leben Kinder, dann beträgt der Beitrag zur Pflegeversicherung 2,2 %. Die weiteren Beiträge bis zur Höhe des allgemeinen Beitragssatzes werden von dem Rentenversicherungsträger als Zuschuss geleistet. Auch einen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger, per Antrag, kann derjenige beantragen, der freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist.

Die Besteuerung der Renten wurde seit dem Jahr 2005 neu geregelt. Seitdem richtet sich die Höhe der Besteuerung nach dem Renteneintrittsjahr. So muss eine Person, die im Jahr 2011 in Rente geht, 62 % seiner/ihrer Bruttorente versteuern  über die jährlich zu erstellende Einkommensteuererklärung. Die auszahlenden Stellen teilen die Rentenbeträge den Finanzämtern jährlich elektronisch mit. In Verbindung mit weiteren Einkünften kann so eine Steuerpflicht entstehen und vom Finanzamt die Abgabe einer Steuereerklärung angefordert werden.

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