Unterliegt der Sockelbetrag des Elterngeldes auch dem Progressionsvorbehalt?
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. teilte am 17.02.2009 mit, dass nicht abschließend im Gesetz geklärt ist, ob der Sockelbetrag des Elterngeldes auch dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Die Meinungen hierüber gehen auseinander. Grundsätzlich ist das Elterngeld eine gute Sache. Man hat während der Erziehungszeit finanzielle Einbußen, die teilweise zumindest durch das Elterngeld ausgeglichen werden. Allerdings muss man auch wissen, wie das erhaltene Elterngeld steuerlich behandelt wird. Es stellt nämlich eine Lohnersatzleistung, ebenso wie das Arbeitslosen- oder Krankengeld, dar und unterliegt somit dem Progressionsvorbehalt in der Einkommensteuererklärung. Es erhöht den Steuersatz für die übrigen Einkünfte und kann so zu Steuernachzahlungen führen. Aber was ist nun mit dem Sockelbetrag, der 150/300 Euro beträgt. Dieser Sockelbetrag wird grundsätzlich bezahlt, auch wenn vor der Geburt keiner Arbeit nachgegangen wurde. Nun wird der geschilderte Sachverhalt vom Finanzgericht Münster geprüft. Der Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine sieht in der Zahlung des Sockelbetrages beim Elterngeld eine Sozialleistung und keine Lohnersatzleistung. Folglich wäre dieser Betrag völlig steuerfrei zu behandeln. Es ist abzusehen, dass sich in nicht allzu langer Zeit der Bundesfinanzhof des Themas annehmen muss. Bis zur Klärung sollte man zu seinem Einkommensteuerbescheid Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen, wenn das gesamte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde.


Februar 26, 2009 







Bisher keine Kommentare...sei der Erste!