Unterliegt der Sockelbetrag beim Elterngeld auch dem Progressionsvorbehalt
Das Elterngeld wird nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Nach einem Beschluss vom Bundesfinanzhof vom 21.09.2009 - VI B 31/09 unterliegt das komplette Elterngeld dem Progressionsvorbehalt bei der Berechnung der Steuerschuld in der Einkommensteuererklärung.
Nun hat das Bundesverfassungsgericht zu klären, ob der Sockelbetrag beim Elterngeld auch dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Grundsätzlich ist das Elterngeld steuerfrei. Dennoch wird es in die Steuererklärung und die Steuerberechnung mit einbezogen. Das Elterngeld erhöht den Steuersatz der übrigen Einkünfte. Der Grund dafür ist die Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt. Die Frage, ob das Elterngeld, das eine steuerfreie Lohnersatzleistung darstellt, komplett dem Progressionsvorbehalt unterliegt, oder, ob der Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro außen vorgelassen werden muss, hat nun das Bundesverfassungsgericht zu klären.
Gezahlt wird das Elterngeld als Ausgleich zu dem Verlust des Einkommens, der entsteht, wenn man die Kinder erzieht und dadurch beruflich kürzer tritt. Der Sockelbetrag beim Elterngeld ist das Mindestelterngeld. Dieser wird dann bezahlt, wenn der betroffene Elternteil vor der Geburt des Kindes kein oder nur gering verdient hat. Damit ließe sich schlußfolgern, dass das Mindestelterngeld keine Lohnersatzleistung darstellt, sondern eine Sozialleistung. Das wird nun das Bundesverfassungsgericht prüfen unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2604/09.
Ein Hinweis von Aktuelle Geld News: Legen Sie gegen Ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, wenn das Elterngeld in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt zugrunde gelegt wurde. Beantragen Sie, das Verfahren ruhen zu lassen, und den Mindestelterngeldbetrag unberücksichtigt bei der Berechnung der Steuerschuld zu belassen.


Dezember 8, 2009 







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