Kindergeld für volljährige Kinder die pflegebedürftig sind

Bei volljährigen Kindern wird das eigene Einkommen mit angerechnet, wenn es zur Berechnung geht, ob den Eltern Kindergeld zusteht. Sind volljährige Kinder pflegebedürftig, dann gibt es auch das Kindergeld. Auch dann, wenn das zu pflegende Kind über Einkommen in Form von Pflegegeld und einer Rente besteht.

Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 08.10.2008 entschieden, dass eine Vergleichsberechnung der eigenen Ausgaben mit denen für einen möglichen privaten Pflegedienst zulässig ist. Die Mutter eines nach einem Verkehrsunfall schwerbehinderten, volljährigen Kindes hatte gegen die Familienkasse geklagt, als diese ihr das Kindergeld versagte. Als Begründung gab das Amt die eigenen Einkünfte des Kindes an. Da die Betreuung des Kindes durch einen privaten Pflegedienst höher als die Einnahmen des Kindes wären, steht der Mutter das Kindergeld für ihr volljähriges, pflegebedürftiges Kind laut Aussage des Gerichtes zu.

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