Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung werden nicht beim Arbeitslosengeld II angerechnet

Unter betrieblicher Altersversorgung versteht man Zahlungen nach einer Gehaltsumwandlung des Arbeitgebers an eine Pensionskasse. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat am 25.11.2008 entschieden, dass diese Zahlungen nicht zum anrechnungsfähigen Einkommen gehören und somit nicht beim Arbeitslosengeld II anzurechnen sind. Wörtlich seien solche Beiträge zweckgebunden, denn sie dienen dem staatlich geförderten Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung. Damit handelt es sich um zweckgebundene Einkünfte, denn durch den Gehaltsverzicht kann man für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Auszahlung der Beiträge verlangen.

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