Asbest-Gefahr für Gesundheit und Verkäufer

Seit rund 30 Jahren ist die Asbest-Gefahr für die Gesundheit bekannt. Jetzt müssen auch Verkäufer von Immobilien bei Asbest besonders achtgeben. Wer als Immobilien-Verkäufer einen begründeten Asbest-Verdacht hat, zum Beispiel wegen des Baujahrs, muß diesen dem Käufer unaufgefordert mitteilen. Die Pflicht hierzu ist in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt worden. In dem Fall eines asbestverkleideten Hauses (Az.: V ZR 30/08) aus dem Baujahr 1980 wurde der Verkäufer zur Zahlung der Sanierungskosten verurteilt.

Doch Vorsicht ist auch bei jüngeren Häusern geboten. Neben den bekannten Asbestfasern in Dächern, Fassaden, Dämmstoffen und Klebern, die nur noch in den 80er Jahren verbaut wurden, gab es noch bis 1991 zugelassene Asbestzementprodukte.
Neben anderen Gefahrenstoffen in Gebäuden, ist besonders bei Asbest eine fachmännische Sanierung des Hauses erforderlich. Nur Spezialfirmen können die Entsorgung der Gefahrenstoffe dokumentieren, so wie es vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist.

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