Mietminderung: keiner muss in seiner Wohnung frieren

Draußen hat es Minusgrade. Die Fenster sind undicht oder die Heizung ist kaputt. Die Mietervereine informieren darüber, was man tun kann, wenn die Wohnung zur Eiskammer wird. Ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich eingeschränkt, so darf der Mieter die Miete mindern. Nach vergangenen Gerichtsurteilen schwanken die Mietminderungen zwischen 50 und sogar 100 % der Kaltmiete bei einem Heizungsausfall in der ganzen Wohnung. Immerhin 10 bis 30 % kann man die Kaltmiete kürzen, wenn einzelne Räume betroffen sind. Als Richtwert für zu niedrige Temperaturen in der Wohnung gilt die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius, die in der Raummitte einen Meter über dem Boden gemessen wird. In der Nacht sind 18 Grad Celsius als Temperatur ausreichend. Bei den Fenstern verhält es sich so. Der Mieter kann vom Vermieter keine höherwertigen Fenster verlangen, wie z.B. Thermopenscheiben, er kann aber dem Vermieter eine Frist von 2 Wochen stellen zur Beseitigung von Mängeln an den Fenstern, wie das Ziehen durch die Ritzen. Eine Beurteilung, wer Recht vom Gericht bekommt, hängt immer vom Einzelfall ab. Wichtig sind die Außentemperatur und die Dauer des Heizungsausfalls. Stellt der Vermieter dabei auf stur, so hat der Mieter als gewissermaßen ein Druckmittel, die Möglichkeit der Mietminderung. Keiner muss in seiner Wohnung frieren.

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